Full text : 1995 (0039)

716 —

Benutzer- und
Betriebsordnung
der Zentralen Datenverarbeitungseinrichtung der
Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
Vom 28. August 1995

Der Senat der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes hat
in seiner Sitzung am 12.07.1995 auf Grund von $ 9 Abs. 2 des Gesetzes
Nr. 1273 über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
(Fachhochschulgesetz — FhG) vom 15.05.1991 (Amtsbl. S. 818), zuletzt
geändert durch das Gesetz Nr. 1337 zur Änderung hochschulrechtlicher
Vorschriften (Hochschulrechtsänderungsgesetz) vom 01.06.1994 (Amtsbl.
S. 889), und in Verbindung mit der Ordnung für die Zentrale Datenverarbeitungseinrichtung
 (ZDVE) der Hochschule für Technik und Wirtschaft
des Saarlandes vom 05.05.93 (Dienstblatt Nr. 37, 1993, Seite 610) die fol
gende Ordnung erlassen, die nach Zustimmung des Ministeriums für
Bildung, Kultur und Wissenschaft hiermit veröffentlicht wird.

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Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die Benutzung der ZDVE-Ressourcen. Dazu
gehören:
— Geräte, Programme und öffentliche Räume, die von der ZDVE betrieben
werden,
— das Datennetz und die Netzdienste an der HTWdS,
— Dienstleistungen der ZDVE an der HTWAS.

82
Benutzungsantrag

Die Nutzung der Ressourcen wird vom Antragsberechtigten bei der ZDVE
in der Regel schriftlich beantragt. Dabei sind insbesondere der
Nutzungszweck, der voraussichtliche Umfang und die Zeitdauer der
Nutzung, die benutzenden Personen sowie der etwaige Leistungs
empfänger (Auftraggeber) anzugeben.

83
Antraasberechtiate

Die Antraasberechtiaung

eraibt sich aus 83 der Ordnung der ZDVE.
            
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