Full text : 1995 (0039)

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VIll. Fachschaftskonferenz (FSK)

Art. 36
(Begriffsbestimmung)

Die Fachschaftskonferenz ist die regelmäßige Zusammenkunft von
Vertreterinnen und Vertretern der Fachschaften.

Art. 37
(Aufgaben und Durchführung)

(1) Die Fachschaftskonferenz dient dem Informationsaustausch zwischen
den Fachschaften.
(2) Jede Fachschaft besitzt eine Stimme in der Fachschaftskonferenz.
(3) Die Fachschaftskonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Beschlüsse der FSK haben keinerlei Bindungswirkung für andere
Organe der Studierendenschaft.

IX. Finanzwesen

Art. 38
(Haushaltsplan)

(1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach
Maßgabe einer vom Studierendenparlament mit der Mehrheit von zwei
Drittel seiner Mitglieder beschlossenen Beitragsordnung von ihren
Mitgliedern Beiträge. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und
die Beitraashöhe zu regeln.

(3) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet diese nur mit ihrem
eigenen Vermögen gemäß Absatz 1. Die Aufnahme von Darlehen ist
unzulässig.

(4) Die Studierendenschaft erstellt einen Haushaltsplan für ein Rechnungsjahr
 als Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der
Studierendenschaft. Er dient der Feststellung und Deckung des
Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft notwendia
 ist. Rechnunasiahr ist das Kalenderiahr
            
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