Full text : 1995 (0039)

versammlung treten, bei der alien Mitgliedern der Fachschaft die
Teilnahme ermöglicht werden soll.

Art. 31
(Organe)

(1) Organe einer Fachschaft sind :
1. Der Fachschaftsrat
2. Die Fachschaftsvoilversammlung

(2) Weitere Organe kann die jeweilige Fachschaftssatzung vorsehen.

(3) Die Satzung der jeweiligen Fachschaft Sieht Regelungen zur
Beschlußfassung in den Organen der Fachschaft vor.

Art. 32
(Aufgabe)

Im Rahmen der Aufgabe der Studierendenschaft (Art. 3) obliegt einem
Fachschaftsrat, insbesondere die Vertretung der gemeinsamen fachlichen
Beiange seiner Fachschaft.

Art. 33
(Fachschaftsrat)

(1) Ein Fachschaftsrat wird in freien, direkten, gleichen und geheimen
Wahlen gewählt.

(2) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Amtszeit eines Mitgliedes endet vorzeitig
 durch
1. schriftlichen Rücktritt;
2. Ausscheiden aus der Fachschaft;
3. Exmatrikulation;
4 Tod.

(3) Der Fachschaftsrat bestimmt ein Mitglied aus seiner Mitte, welches für
die Finanzen zuständig ist.

(4) Die Mittelbewirtschaftung für die von der Studierendenschaft zugewiesenen
 Gelder liegt beim AStA. Den Fachschaften wird ein Betrag Zzugewiesen,
 der die ordnungsgemäße Arbeit der Fachschaften gewährleistet.
Dieser setzt sich aus einem Sockelbetrag und einem Betrag pro Mitglied
der jeweiligen Fachschaft zusammen. Studierende im 2. und 3. Fach eineS
Magisterstudienganges werden nicht berücksichtigt. Näheres regelt die
Finanzordnung der Studierendenschaft.
            
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