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V. Vollversammlung
Art. 26
(Begriffsbestimmung)
(1) Die Vollversammlung der Studierendenschaft ist die Versammlung der
voll immatrikulierten Studentinnen und Studenten.
(2) Die Vollversammlung der Studierendenschaft dient der Information der
Studentinnen und Studenten über die Arbeit der Organe der Studierendenschaft.
Sie trägt ferner zur Meinungsbildung in der Studierendenschaft
bei. Die Vollversammlung der Studierendenschaft kann Empfehlungen an
die Organe der Studierendenschaft richten. Diese sollen die Empfehlungen
der Vollversammlung auf ihrer jeweils nächsten Sitzung beraten. Die
Organe der Studierendenschaft sind an die Empfehlungen der Vollversammlung
der Studierendenschaft nicht gebunden.
(3) Eine Vollversammlung der Studierendenschaft wird einberufen
1. auf Verlangen von einem Drittel der Parlamentsmitglieder,
2. auf Beschluß des AStA,
3. auf Antrag von mindestens 5 Fachschaften und
4. auf Verlangen der Studierendenschaft, wozu es eines schriftlichen
Antrages von mindestens 2% der eingeschriebenen Studierenden
bedarf.
(4) Die Vollversammlung der Studierendenschaft wird von der Vorsitzenden
oder dem Vorsitzenden des Parlamentes unter Vorlage der Tagesordnung
einberufen und geleitet. Es gilt die Geschäftsordnung des
Parlamentes.
(5) Auf einer Vollversammlung der Studierendenschaft ist jede Studentin
und jeder Student rede — und antragsberechtigt.
(6) Empfehlungen werden mit Mehrheit der Anwesenden ausgesprochen,
Vi. Urabstimmung
Art. 27
(Beariffsbestimmung)
(1) Eine Urabstimmung ist ein von den Studentinnen und Studenten DE!
geheimer Abstimmung gefaßter Beschluß.