Full text : 1995 (0039)

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der Ältestenrat sich mit einer Angelegenheit befassen, in der eines seiner
Mitglieder durch seine Mitgliedschaft in einem der weiteren Organe der
verfaßten Studierendenschaft befangen ist, so ruht sein Mandat in dieser
Angelegenheit. Die Mitglieder des Ältestenrates werden vom Parlament in
seiner ersten ordentlichen Sitzung des Sommersemesters gewählt. Die
Besetzung des Ältestenrates sollte sich nach der Zusammensetzung des
Parlamentes richten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des
Parlamentes.

(2) Die Amtsperiode des Ältestenrates beginnt mit der konstituierenden
Sitzung des Parlamentes. Sie endet mit der konstituierenden Sitzung des
darauffolgenden Parlamentes.

(3) Die Amtszeit eines Mitgliedes endet vorzeitig durch
1. schriftlichen Rücktritt beim Parlamentsvorstand;
2. Beginn der Mitgliedschaft im StuPa;
3. Beginn der Mitgliedschaft im AStA;
4. Exmatrikulation;
5. Tod.

Art. 23
(Vorsitz)

(1) Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
 und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein, leitet sie
und führt das Protokoll. Zur Einberufung des Ältestenrates gelten die Vorschriften
 dieser Satzung bzgl. der Einberufung einer ordentlichen Sitzung
des Studierendenparlamentes.

Art. 24
(Beschlußfähigkeit)

(1) Der Ältestenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder
anwesend sind.

(2) Alle Beschlüsse weicen

au. einfacher Mehrheit gefaßt.

Art. 25
(konstituierende Sitzung)

Die Einberufung der konstituierenden Sitzung des Ältestenrates obliegt der
Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Parlamentes.
            
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