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des AStA-Vorsitzenden ist innerhalb von 15 Vorlesungstagen nach Zugang
der Rücktrittserklärung beim Parlamentsvorstand das Parlament zur
Neuwahl einzuberufen.
(5) Die geschäftsführenden Zeichnungsberechtigten bleiben im Amt, bis
ihre Nachfolger/innen gewählt sind. Eine Mitgliedschaft im Altestenrat ruht
bis zu diesem Zeitpunkt.
IV. Der Ältestenrat
Art. 21
(Begriffsbestimmung und Zuständigkeit)
(1) Der Ältestenrat ist das interne Schlichtungs- und Kontrollgremium der
Studierendenschaft, insbesondere in Fragen der Auslegung der Satzung
und Ordnungen der Studierendenschaft. Es berät die anderen Organe der
Studierendenschaft in strittigen Fragen über die Auslegung der Satzung
und der Ordnungen der Studierendenschaft sowie über die ordnungsgemäße
Durchführung der Parlamentssitzungen. Er entscheidet selbst in
seinen Angelegenheiten. Außerdem erfüllt der Ältestenrat die ihm sonst in
dieser Satzung übertragenen Aufgaben.
(2) Beschlüsse und Ordnungen, die nicht der Zustimmung des zuständigen
Ministeriums bedürfen. können vom Ältestenrat für nichtig erklärt werden.
(3) Er prüft die Wahlen zum Studierendenparlament und auf Antrag einer
Betroffenen oder eines Betroffenen alle die Studierendenschaft betreffenden
Wahlen.
(4) Die Mitglieder des Ältestenrates haben ein uneingeschränktes
Informationsrecht.
(5) Zur Veröffentlichung seiner Beschlüsse finden die Vorschriften in der
Geschäftsordnung des Parlamentes entsprechende Anwendung.
(6) Der Ältestenrat kann von jeder Studentin und jedem Student der
Universität des Saarlandes angerufen werden.
Art. 22
(Zusammensetzung)
(1) Der Ätltestenrat setzt sich aus 7 Mitgliedern der Studierendenschaft
sowie 7 Ersatzmitgliedern zusammen, die in der studentischen Selbstverwaltung
ein Mandat innegehabt oder ein Amt ausgeübt haben. Sie dürfen
weder Mitglied des AStA noch des Studentenparlamentes sein. Sollte