Full text : 1995 (0039)

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wahlen gewählt. Diese sollten zu Beginn des Wintersemesters an mindestens
 drei aufeinanderfolgenden Vorlesungstagen stattfinden.

Art. 19
(Amtszeit)

(1) Die Amtszeit des AStA endet mit der konstituierenden Sitzung des folgenden
 Parlamentes.

(2) Bis zur Neuwahl des AStA führt der ausscheidende AStA die Geschäfte
kommissarisch weiter, sofern das Parlament nichts anderes beschließt.

(3) Die geschäftsführenden Zeichnungsberechtigten dürfen keine neuen
geschäftlichen oder sonst ausgabenwirksamen Beschlüsse oder andere
Beschlüsse, die in irgendeiner Form Bindungswirkung für ein Organ der
Studierendenschaft der Universität des Saarlandes haben könnten, treffen.
Die Geschäftsführung der Zeichnungsberechtigten dient zur Abwicklung
der laufenden Geschäfte und erfüllt die Kontinuität der Studentischen
Selbstverwaltung bis zur Wahl der neuen Zeichnungsberechtigten.

(4) Die Amtszeit eines AStA-Mitgliedes endet vorzeitig durch:
1. Rücktritt;
2. Aussprechen des Mißtrauens oder Entlassung durch das Parlament;
3. Wahl in den Ältestenrat;
4. Exmatrikulation:;
5. Tod.

Art. 20
(Rücktritt und Miktrauensvotum)

(1) Das Parlament spricht der AStA-Vorsitzenden oder dem AStA-Vorsitzenden
 und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und der
ZWEITzeichnungsberechtigten oder dem. ZWEITzeichnungsberechtigten
das Mißtrauen aus, indem es mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder
für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger gemäß
dem Verfahren in Art. 18 Abs 1 wähl.

(2) Andere Mitglieder des AStA können vom Parlament mit der absoluten
Mehrheit seiner Mitalieder entlassen werden.

(3) Eine Abwahl nach Absatz 1 und 2 muß Gegenstand der vorläufigen
Tagesordnung sein.
(4) Der Rücktritt eines AStA-Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung
an den Parlamentsvorstand. Beim Rücktritt der AStA-Vorsitzenden oder
            
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