DC
(5) Das Mandat einer Abgeordneten oder.eines Abgeordneten erlischt
durch:
1. Mandatsniederlegung, die schriftlich beim Vorstand einzureichen ist;
2. Exmatrikulation;
3. Amtsantritt im AStA;
4. Amtsantritt im Ältestenrat
5. Tod.
(6) Art.15 Abs.5 Nr 1, 2, 4 und 5 gelten für Mitglieder in Ausschüssen
gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 2, 3 sowie Art. 14 Abs 3 des Parlamentes.
Ill. Allgemeiner Studierendenausschuß (AStA)
Art. 16
(Begriffsbestimmung und Zuständigkeit)
(1) Der AStA ist das ausführende Organ der Studierendenschaft. Ihm
obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Studierenden-Schaft.
Das Parlament ist über die laufenden Geschäfte zu informieren.
Der AStA ist dem Parlament verantwortlich und hat dessen Beschlüsse
durchzuführen. Dem AStA obliegt insbesondere die Ausführung des vom
Parlament beschlossenen Haushaltsplanes der Studierendenschaft.
(2) Der AStA vertritt die Studierendenschaft nach außen. Näheres regelt
die Geschäftsordnung des AStA.
(3) Der AStA gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Einberufung und
Beschlußfassung sowie die Stellvertretung der AStA-Vorsitzenden oder
des AStA-Vorsitzenden regelt.
Art. 17
(Zusammensetzung)
(1) Der AStA besteht aus:
1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens einer stellvertretenden
Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden,
die/der. ein Referat oder ein Projekt leiten müssen.
Mindestens 4 Referentinnen oder Referenten. Eine Referentin oder ein
Referent wird für das Finanzgebahren verantwortlich erklärt. Sie oder er
ist die/der ZWEIT 7eichnunasbherechtiate im Sinne dieser Satzuna Eine