Full text : 1995 (0039)

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2. den Haushalts- und Finanzausschuß;
3. den Rechts- und Satzungsausschuß.

(3) Weitere Ausschüsse können auf Beschluß des Parlamentes nach
Bedarf eingerichtet werden. Jeder Ausschuß, ausgenommen der Hauptausschuß,
 besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Hauptausschuß
besteht aus sieben Mitgliedern.

(4) Die Besetzung des Hauptausschusses richtet sich nach der Zusammensetzung
 des Parlamentes. In den übrigen Ausschüssen hat jede im
Parlament vertretene Liste das Recht vertreten zu sein. Die Ausschußmitglieder
 werden vom Parlament gewählt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.


(5) Die zuständigen Referentinnen und Referenten des AStA sind beratende
 Mitglieder des jeweiligen Ausschusses. Zu den Mitgliedern der
Ausschüsse können — außer beim Hauptausschuß — auch Nichtabgeordnete
 gewählt werden.

(6) Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, haben eine beschlußvorbereitende
 Funktion für das Parlament.

(7) Der Hauptausschuß hat keine Entscheidungsbefugnis in Personal
fragen gemäß Art. 6 Abs. 3 und bezüglich des Haushaltsplans.

Art. 15
(Auflösung oder Ausscheiden)

(1) Das Studierendenparlament kann sich mit den Stimmen von mindestens
 zwei Dritteln seiner Mitglieder auflösen. In diesem Falle findet innerhalb
 von acht Wochen eine Neuwahl des Studierendenparlaments statt.
Vorlesunasfreie Zeiten werden auf diese Frist nicht angerechnet.

(2) Fällt die Auflösung des Parlamentes in das Sommersemester, So wird
die Wahl des nächsten ordentlich zu wählenden Parlamentes vorgezogen.
Die Amtszeit dieses neuen Parlamentes verlängert sich in diesem Fall um
die entsprechende Zeit.

(3) Die Amtsperiode des Pariamentes dauert in der Regel ein Jahr und
beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung. Sie endet mit der Konstitution
des neuen Parlamentes.

(4) Bei Auflösung währt die Amtsperiode bis zur Konstitution des neuen
Parlamentes.
            
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