Full text : 1995 (0039)

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(2) Stehen auf einer außerordentlichen Sitzung nach Absatz 1 Satz 3 Entscheidungen
 an, die einer qualifizierten (absoluten oder Zweidrittel-) Mehrheit
 bedürfen, und sind diese Mehrheiten wegen Abwesenheit von Abgeordneten
 nicht zu erreichen, so ist unverzüglich zu einer weiteren außerordentlichen
 Sitzung einzuladen.

(3) Auf dieser außerordentlichen Sitzung nach Absatz 2 wird in Fällen, in
denen die Satzung eine absolute Mehrheit der Mitglieder vorsieht, mit der
absoluten Mehrheit der Anwesenden entschieden.

(4) Auf die sich aus Absatz 3 ergebenden Konsequenzen ist in der
Einladung hinzuweisen.

Art. 12
(Mehrheiten)

(1) Eine absolute Mehrheit im Sinne dieser Satzung ist eine Mehrheit von
mehr als 50% des jeweiligen Quorums.

(2) Schreibt diese Satzung keine qualifizierte, d. h. absolute oder Zweidrittel-Mehrheit
 vor, So genügt es, wenn mehr JA- als NEIN-Stimmen abgegeben
 werden, d. h. eine einfache Mehrheit besteht.

Art. 13
(Antragasrecht)

(1) Das Antragsrecht im Studierendenparlament haben:
1. Mitglieder des Parlamentes,
2. jedes Mitglied aus jedem Ausschuß des Parlamentes,
3. die AStA-Mitglieder,
4. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Fachschaftskonferenz,
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ältestenrates,
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Fachschaftsrates.

(2) Allen Studierenden kann das Antragsrecht eingeräumt werden.

Art. 14
(Ausschüsse)

(1) Das Parlament bildet Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse
und zur Behandlung besonderer Aufgaben. Ein Ausschuß besteht aus
Mindestens fünf Mitaliedern.

(2) Das Parlament bildet folgende Ausschüsse: .
1. den Hauptausschuß, der die Kontinuität der Selbstverwaltung in den
Semesterferien wahrt:
            
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