Full text : 1995 (0039)

Art. 7
(Parlamentswahlen)

(1) Die Mitglieder des Parlamentes werden in freien, gleichen, geheimen
und unmittelbaren Wahlen für ein Jahr gewählt. Die Anzahl der Abgeordnetenmandate
 beträgt in der Regel 33.

(2) Die Wahlen zum Parlament sollen gleichzeitig mit den Wahlen zum
Konzil, dem Senat und den Fachbereichsräten, d. h. Gruppenurwahlen
durchgeführt werden.

(3) Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl.
 Näheres regelt eine vom Studierendenparlament mit der
Mehrheit von 2/3 der Mitglieder zu beschließende Wahlordnung.

Art. 8
(Einberufung)

(1) Das Parlament tritt nach der in der Wahlordnung vorgesehenen Einberufungsfrist
 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Es wird einberufen
 durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ältestenrates
oder auf Antrag eines Drittels der neugewählten Mitalieder.

(2) Das Parlament wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden
während der Vorlesungszeit zu mindestens einer ordentlichen Sitzung im
Monat unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.

(3) Eine ordentliche Sitzung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn sie
frühestens fünf Vorlesungstage nach Absendung der schriflichen Einladung
 an die Parlamentarierinnen und Parlamentarier stattfinden soll. Es
git das Datum des Poststempels. Bei einer außerordentlichen Sitzung
reduziert sich diese Frist auf drei Werktage.

(4) Eine Verletzung von Form und Frist bei der Einladung gilt gegenüber
einem Mitglied des Studierendenparlaments als geheilt, wenn dieses Mitglied
 zur Sitzung erscheint.

(5) Außerordentliche Sitzungen müssen einberufen werden:
1. auf Verlangen der AStA-Vorsitzenden oder des AStA-Vorsitzenden;
2. auf Verlangen von 3 AStA-Referentinnen oder AStA-Referenten;
3. auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Parlamentes_


(6) Die Sitzungen des Parlamentes sind durch Aushang an den entsprechenden
 Anschlagstellen und durch die Informationsorgane der Studierendenschaft
 anzukündigen.
            
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