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Art. 6
(Aufgaben und Zuständigkeiten)
(1) Das Parlament kontrolliert den AStA. Es nimmt den Rechenschaftsbericht
des AStA entgegen und befindet am Ende der Amtszeit des AStA
über dessen Entlastung.
(2) Dem Parlament obliegt insbesondere die Beschlußfassung
1. in allen Haushaltsangelegenheiten,
2. über Entscheidungen hinsichtlich des Zusammenwirkens mit Studierendenschaften
anderer Hochschulen, die Bindungswirkung für andere
Organe der Studierendenschaft der Universität des Saarlandes haben.
(3) Das Parlament ist zuständig:
1. für die Wahl der AStA-Vorsitzenden oder des AStA- Vorsitzenden,
2. für die Wahl der 2. Zeichnungsberechtigten oder des 2. Zeichnungsberechtigten,
3. für die Einrichtung oder Aufhebung von AStA-Referaten,
4. für die Einrichtung oder Aufhebung von Projekten, d.h. themenbezogenen
Arbeitsgemeinschaften im AStA,
5. für die Bestätigung oder Abwahl der AStA-Referentinnen und AStA-Referenten,
5. für die Bestätigung oder Abwahl der Projektleiterinnen und Projektleiter
7. für die Wahl der Mitglieder des Ältestenrates gem. Art.21,
8. für die Wahl oder Neuwahl der studentischen Mitglieder im Verwal
tungsrat des Studentenwerkes gemäß der Satzung des Studentenwerkes
im Saarland e.V.
9. für die Festlegung des Vorschlags des AStA zur Wahl der student!
schen Vertreterinnen und Vertreter in den Vorstand des Studentenwerkes.
(4) Das Parlament kann Mitglieder der Studierendenschaft mit derer
Einverständnis damit beauftragen, im Namen der Studierendenschaf
besondere Aufgaben wahrzunehmen.
(5) Auf Verlangen eines Drittels der Abgeordneten des Parlamentes ist
eine Vollversammlung der Studierendenschaft einzuberufen.
(6) War der Ältestenrat innerhalb eines Semesters dreimal in Folge beschlußunfähig,
so kann das Parlament den Ältestenrat mit der absoluten
Mehrheit seiner Mitglieder auflösen und hat unverzüglich einen neuen Altestenrat
zu wählen.