Full text : 1995 (0039)

035 —

Art. 3
(Aufgaben der Studierendenschaft)

Den Organen der Studierendenschaft obliegen innerhalb des durch 8 102
Abs. 2 UG gesetzten Rahmens folgende Aufgaben:
1. Die Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen
der Studentinnen und Studenten.
2. Die Förderung eines verantwortlichen Handelns in einem freiheitlichen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
3. Die Förderung der politischen Bildung, der kulturellen, ökologischen
und sportlichen Interessen der Studentinnen und Studenten.
4. Die Stellungnahme zu hochschulpolitischen Fragen.
5. Die Vertetung der besonderen Interessen der ausländischen Studentinnen
 und Studenten.
5. Die Pflege regionaler, überregionaler und internationaler Studierendenbeziehungen.

7. Die Unterstützung der Arbeit der studentischen Mitglieder in den
Selbstverwaltungsgremien der Universität und des Studentenwerkes.

Art. 4
(Rechte der Studentinnen und Studenten)

(1) Jede Studentin und jeder Student hat das Recht, nach Maßgabe dieser
Satzung, an der studentischen Selbstverwaltung mitzuwirken und alle studentischen
 Einrichtungen zu nutzen.

(2) Insbesondere hat jede Studentin und jeder Student folgende Rechte:
1. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das aktive und passive
Wahlrecht und das Recht zur Teilnahme an Urabstimmungen und
Vollversammlungen.
2. Jeder Studentin und jedem Student kann in allen Organen der
Studierendenschaft Rede- und Antragsrecht eingeräumt werden.

Il. Das Parlament

Art. 5
(Begriffsbestimmung)
Das Parlament ist das beschlußfassende Organ der Studierendenschaft.
Es entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt.
            
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