Full text : 1995 (0039)

580 —

(2) Der Vorsitzende beauftragt den Finanzreferenten mit dem Vollzug und
der Überwachung des Haushalts. Für die Haushalts- und \irtschaftsführung
 der Studentenschaft gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
 des Landes.
(3) Die Prüfung der Haushalts- und \Mirtschaftsführung der Studentenschaft
 obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.

Vi. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 22
Zustimmung und Anderung

Die Satzung sowie Änderungen werden vom Stupa mit der Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitglieder des Stupa beschlossen und bedürfen der
Zustimmung des zuständigen Ministers.

Artikel 23
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft.

Saarbrücken, 04. August 1995

Für die Studentenschaft
an der Hochschule des Saarlandes
für Musik und Theater:

Verena Wehling
(AStA-Vorsitzende)
            
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