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(2) Der Vorsitzende beauftragt den Finanzreferenten mit dem Vollzug und
der Überwachung des Haushalts. Für die Haushalts- und \irtschaftsführung
der Studentenschaft gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
des Landes.
(3) Die Prüfung der Haushalts- und \Mirtschaftsführung der Studentenschaft
obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.
Vi. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 22
Zustimmung und Anderung
Die Satzung sowie Änderungen werden vom Stupa mit der Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitglieder des Stupa beschlossen und bedürfen der
Zustimmung des zuständigen Ministers.
Artikel 23
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, 04. August 1995
Für die Studentenschaft
an der Hochschule des Saarlandes
für Musik und Theater:
Verena Wehling
(AStA-Vorsitzende)