(5) Von dem in (4) berechneten Mittel wird eine verbale Benotung wie folgt
hergeleitet:
bis (einschließlich) 1,5
von 1,6 bis 2,5
von 2,6 bis 3,5
von 3,6 bis 4
Die berechneten Mittel werden mit der verbalen Note auf dem Zeugnis
ausgewiesen.
(6) Der Fachbereichsrat entscheidet über die ‚VMcnlungen und gibt sie
bekannt.
(7) Auf Antrag des Studenten werden die in Waiilfächern erreichten Noten
in das Zeugnis eingetragen.
(8) Jeder Studierende kann jederzeit einen Notenauszug seiner erbrachten
Leistungen beim Prüfungsamt beantragen.
S 16 Bestehen
(1) Die Vorprüfung ist bestanden, wenn der Student in sämtlichen
Prüfungsfächern des Grundstudiums und den gemäß 87 Abs. 2 geforderten
Studienleistungen mindestens ausreichende Noten erhalten hat.
(2) Die Hauptprüfung ist bestanden, wenn der Student die Vorprüfung
bestanden hat, in sämtlichen Prüfungsfächern des Fachstudiums mindestens
ausreichende Prüfungsnoten erreicht hat, die gemäß 8& 7 Abs. 2
geforderten Studienleistungen und die Diplomarbeit mit mindestens ausreichend
bewertet wurden, sowie die Praktische Studienphase anerkannt
wurde.
8 17 Täuschung, Nichtteilnahme
(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden mit null Punkten, die
Diplomarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Student bei der
Erbringung der betreffenden Leistung einen Täuschungsversuch bzw. eine
Täuschungshandlung begeht. Analog kann verfahren werden, wenn die
Täuschungshandlung nachträglich bekannt wird.
(2) Eine Bewertung mit null Punkten bzw. mit „nicht ausreichend“ erfolgt
außerdem, wenn der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen
Studienleistungen versäumt, an dem Termin einer Prüfung, zu der er angemeldet
ist, nicht teilnimmt oder den Abgabetermin der Diplomarbeit nicht
anhält