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Theater; sie finden gleichzeitig mit den Gruppenurwahlen statt. Im Stupa
sollen mindestens die Fach- und Studienbereiche vertreten sein.
Artikel 7
Zuständigkeiten
(1) Das Stupa ist zuständig für
1.die Wahl seines Vorsitzenden, der geschäftsführender Vorsitzender des
Stupa ist;
2.die Wahl des AStA zu Beginn des jeweiligen Wintersemesters,
3.die Bestätigung der AStA-Referenten,
4.die Abwahl der Mitglieder des AStA durch konstruktives Mißtrauensvotum
mit der Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des
Stupas,
5.die Beauftragung der Mitglieder der Studentenschaft, im Namen der
Studentenschaft besondere Aufgaben wahrzunehmen.
6.die Erstellung und Verabschiedung der Beitragsordnung,
7.die Bildung von Ausschüssen und Wahl der Ausschußmitglieder,
3. alle sonstigen Aufgaben der Studentenschaft, soweit sie nicht durch
diese Satzung anderen Organen zugewiesen sind.
(2) Das Stupa kontrolliert den AStA. Das Stupa nimmt den Rechenschaftsbericht
des AStA entgegen und befindet am Ende seiner Amtszeit über
seine Entlastung.
(3) Dem Stupa obliegt insbesondere die Beschlußfassung:
1.in allen Haushaltsangelegenheiten (gemäß Artikel 19 ff.),
2.hinsichtlich des Zusammenwirkens mit Studentenschaften anderer
Hochschulen.
(4) Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder ist eine Vollversammlung der
Studentenschaft einzuberufen.
Artikel 8
Einberufung und Beschlußfassung
(1) Das Stupa tagt wenigstens einmal im Semester und wird vom Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter einberufen. Die Einberufungsfrist für
ordentliche Sitzungen beträgt sieben Tage.
(2) Außerordentliche Sitzungen müssen einberufen werden:
1. auf Verlangen des AStA,
2.auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Stupa,
3. auf Verlangen des Vorsitzenden.