Full text : 1995 (0039)

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Artikel 4
Aufgaben der Studentenschaft

(1) Die Studentenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der
Gesetze und ihrer Satzung selbst.

(2) Den Organen der Studentenschaft obliegen folgende Aufgaben:
1.die fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Studenten
zu vertreten,
2.zu hochschulpolitischen Fragen Stellung zu nehmen,
3.die politische Bildung sowie die geistigen und musischen Interessen der
Studenten zu fördern,
4.die regionalen, überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen
 zu pflegen,
5.die kulturellen und sportlichen Interessen zu fördern.

Artikel 5
Rechte der Studenten

(1) Jeder Student hat das Recht an der studentischen Seibstverwaltung
mitzuwirken und alle studentischen Einrichtungen zu nutzen.

(2) Insbesondere hat jeder Studierende folgende Rechte:
1.jedes Mitglied der Studentenschaft hat das aktive und passive Wahlrecht,

2.jedem Studierenden kann in den Sitzungen der Organe der Studentenschaft
 Rederecht eingeräumt werden,
3.jeder Studierende kann nach Maßgabe dieser Satzung in der studentischen
 Selbstverwaltung Ämter bekleiden.

1. Das Studentenparlament

Artikel 6
Begriffsbestimmung

(1) Das Studentenparlament (Stupa) ist das beschlußfassende Organ der
Studentenschaft. Es entscheidet in allen Angelegenheiten soweit diese
Satzung es nicht anders bestimmt.
2) Für die Wahlen zum Stupa gelten die Bestimmungen der Ordnung für
die Gruppenurwahlen der Hochschule des Saarlandes für Musik und
            
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