Full text : 1995 (0039)

566 —

9, Zulassungszeitpunkt
10. Einschreibe- und Exmatrikulationsdatum
I1. Hochschulzugangsberechtigung (Art)
12. Studiengang, Fachsemester, Studienfach,
semester, Regel- oder Mindeststudienzeit

Hochschul-13.

 Angestrebter Studienabschluß
14, Art eines abgeschlossenen Studiums

15. Zugehörigkeit zu Fakultät oder Fachbereich
16. Beurlaubung (Dauer, Grund)
17. Grund der Exmatrikulation

18. Gültigkeitsdauer der Bescheinigung

S

3

Studienverlauf und Hochschulprüfungen

Die Hochschulen erheben und verarbeiten die Daten, die
nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderlich
sind, um zu Lehrveranstaltungen oder Prüfungen zugelassen
 zu werden. Die Hochschulen sind berechtigt. den
Ablauf der Prüfungen zu dokumentieren sowie das Ergebnis,
 die Einzelnoten und die Gesamtnote der Prüfung zu
verarbeiten.

>

7

Lehrbericht

Die Hochschulen können die gespeicherten Daten auch
verarbeiten und nutzen, soweit dies zu der nach den
Hochschulgesetzen vorgesehenen Erstellung von anonymisierten
 Lehrberichten erforderlich ist.

Löschung der Daten

(1) Die für eine erfolgte Zulassung nach $ 1 verarbeiteten
Daten sind spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Bewer-Dungssemesters
 zu löschen, soweit sie nicht für die Einschreibung
 benötigt werden.

(2) Die Daten der Studentinnen und Studenten sowie der in
3 4 genannten Personen über den Familiennamen, frühere
Namen, Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort,
Geschlecht. Staatsangehörigkeiten. den Studiengang, das
            
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