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(2) Ort und Zeit der Prüfung sowie die erlaubten Hilfsmittel werden spätestens
zwei Wochen vor Vorlesungsende durch Aushang verbindlich
bekanntgegeben.
(3) Pro Tag ist für den Studenten nur eine Prüfung anzusetzen.
(4) Die Bekanntgabe der Noten aus Studien- und Prüfungsleistungen
erfolgt innerhalb von zwei Monaten, bei Diplomarbeiten innerhalb von drei
Monaten.
8 15 Bewertung
(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden mit Punkten bewertet.
Die Höchstpunktzahl beträgt in der Regel 20 Punkte. Es entsprechen:
18 Punkte und mehr:
15 Punkte bis weniger als 18 Punkte
12 Punkte bis weniger als 15 Punkte:
8 Punkte bis weniger als 12 Punkte:
weniger als 8 Punkte:
(2) Auf dem Zeugnis wird die im jeweiligen Fach erreichte Note angegeben,
nicht die Punktzahl. Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt mit Hilfe
von Umrechnungszahlen, die in folgender Tabelle dargestellt sind:
8 bis weniger als 11 Punkte
11 bis weniger als 12 Punkte
12 bis weniger als 13 Punkte
13 bis weniger als 14 Punkte
14 bis weniger als 15 Punkte
15 bis weniger als 16 Punkte
16 bis weniger als 17 Punkte
17 bis weniger als 18 Punkte
18 bis weniger als 19 Punkte
19 und mehr Punkte
Umrechnungszahl 4,0
Umrechnungszahl 3,7
Umrechnungszahl 3,3
Umrechnungszahl 3,0
Umrechnungszahl 2,7
Umrechnungszahl 2,3
Umrechnungszahl 2,0
Umrechnungszahl 1,7
Umrechnungszahl 1,3
Umrechnungszahl 1,0
(3) Setzt sich eine Leistung aus mehreren Teilleistungen zusammen, SC
ergibt sich die Note aus dem gewichteten Mittel der Umrechnungszahler
der Teilleistungen. Außerdem kann festgelegt werden, daß bei der
Teilleistungen Mindestumrechnungszahlen erreicht werden müssen.
(4) Die Gesamtnote der Vorprüfung wird als arithmetisches Mittel de!
Umrechnungszahlen der Prüfungsfächer gebildet. Die Gesamtnote de!
Hauptprüfung wird als gewichtetes Mittel der Umrechnungszahlen de
Prüfungsfächer und der Umrechnungszahl der Diplomarbeit gebildet.