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(2) In weniger schweren Fällen ist der Widerruf der Immatrikulation nach
Absatz 1 nur zulässig, wenn dieser vorher angedroht worden ist; einer
Androhung bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte Zweck nicht oder
nicht mehr erreicht werden kann. Eine Androhung ist nur einmal zulässig.
(3) Im übrigen ist $ 99 Absätze 3 bis 9 UG sinngemäß anzuwenden.
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Exmatrikulation
(1) Der Student wird exmatrikuliert, wenn er
1. seine Exmatrikulation beantragt, jedoch nicht rückwirkend,
2. den Prüfungsanspruch nach der Studien- und Prüfungsordnung verloren
hat,
3. das Studium durch Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst unterbrechen
muß,
4. das in der gemäß $ 5 Satz 2 zu erlassenden Praktikumsordnung vorgeschriebene
Praktikum nicht fristgerecht nachweist,
5, das Studium erfolgreich abgeschlossen hat,
6. als Mitglied eines Berufungsausschusses seine Verschwiegenheitspflicht
verletzt und der Rektor dies förmlich festgestellt hat.
(2) Die Exmatrikulation nach Absatz 1 Ziffer 5 erfolgt mit dem Tag der
Ausstellung der Diplomurkunde und des Abschlußzeugnisses, es sei denn,
daß der Student vorher ein begründetes Interesse am Fortbestehen der
Immatrikulation im Sinne des Artikels 23 Abs. 2 der Grundordnung nachweist.
In diesen Fällen wird der Zeitpunkt der Exmatrikulation auf das Ende
des laufenden Studienjahres hinausgeschoben. Einmalige Rückmeldung
(8 11) ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.
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Verfahren
(1) Die Exmatrikulation auf Antrag des Studenten bzw. bei erfolgreichem
Studienabschluß erfolgt nur, wenn die von der HTW verlangten Entlastungsbescheinigungen
vorliegen. Die Aushändigung der Diplomurkunde
und des Abschlußzeugnisses wird von der Vorlage der Entlastungsbescheinigungen
abhängig gemacht.
(2) Der exmatrikulierte Student erhält eine Bescheinigung über die Dauer
der Zugehörigkeit zur HTW und eventueller Beurlaubungen, den Grund der
Exmatrikulation und, sofern die Exmatrikulation aus einem anderen
Grunde als dem Bestehen der Abschlußprüfung erfolgte, die seit