Full text : 1995 (0039)

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(2) Eine Beurlaubung für zwei oder mehrere aufeinanderfolgende Studienjahre
 ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.

(3) Rückwirkende Beurlaubung während des laufenden Studienjahres ist
nicht möglich.

IV. Verlust der Mitgliedschaft
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Rücknahme und Widerruf der Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation wird zurückgenommen, wenn sie durch Zwang,
arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder nach 8 8
hätte versagt werden müssen; die Immatrikulation gilt als nicht erfolgt.

(2) Die Immatrikulation wird widerrufen, wenn Gründe nach & 8 nachträglich
 eintreten oder die Einschreibung auf einer rechtswidrigen Vergabe des
Studienplatzes beruht und der Zulassungsbescheid deshalb zurückgenommen
 worden ist. Die Mitgliedschaft in der HTW erlischt mit dem im
Widerrufsbescheid angegebenen Datum.

(3) Die Immatrikulation wird widerrufen, wenn der Student sich nicht innerhalb
 der festgesetzten Frist zum Weiterstudium zurückmeldet.

(1) Die Immatrikulation kann ferner widerrufen werden, wenn ein Student
durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt und durch
Bedrohung mit Gewalt
1.den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Einrichtung der HTW, die
Tätigkeit eines Organs der HTW oder die Durchführung einer Veranstaltung
 der HTW behindert oder
2. ein Mitglied der HTW von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten
abhält oder abzuhalten versucht.

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Widerruf der Immatrikulation in besonderen Fällen

Gleiches gilt, wenn ein Student an den in Satz 1 genannten Tandlungen
teilnimmt oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandelt, die On i von
der HTW wegen Verletzung seiner Pflichten nach & 17 FhG getroffen
den sind.

Mit dem Widerruf wird je nach Schwere des Falles eine Frist bis zur Dauer
von drei Jahren festgesetzt, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation
an der HTW ausgeschlossen ist.
            
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