Full text : 1995 (0039)

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Ss 7

Immatrikulation in ein Studienjahr
des Fachstudiums: Postgraduiertenstudium

(1) Eine Immatrikulation in ein Studienjahr des Fachstudiums kann nur
erfolgen, wenn der Bewerber neben den übrigen Immatrikulationsvoraussetzungen
 das Bestehen der Vorprüfung im gewählten Studiengang oder
einer mindestens gleichwertigen Hochschulprüfung nachweist.

Bewerber, die die Vorprüfung an der HTW begonnen aber wegen
Ableistung ihres Wehr- oder Zivildienstes nicht beenden konnten, werden
unter Vorbehalt. des erfolgreichen Abschlusses der Vorprüfung in das
Fachstudium immatrikuliert.

(2) Zur Immatrikulation in ein Studienjahr des Fachstudiums (Absatz 1 Satz
1) ist das Einvernehmen des Prüfungsausschusses des Fachbereichs
nach Maßgabe der in der Grundordnung und der Studien- und Prüfungsordnung
 festgelegten Regelungen über die Anerkennung bzw. Anrechnung
 an anderen Hochschulen erbrachter Prüfungs- und Studienleistungen
 erforderlich.

(3) Das Erfordernis einer besonderen Vorbildung kann angeordnet werden
für ein Postgraduiertenstudium; diese Anordnung erläßt der Senat, unter
Mitwirkung des entsprechenden Fachbereichs.

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Versagen der Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation wird versagt, wenn der Studienbewerber
1. die Immatrikulationsvoraussetzungen der 88 3, 4, 5, 6 und 7 nicht nachweist,

2. im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bereits in dem
gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch verloren hat,
3. entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht (88 6 und
1006 des BGB),

4. an einer Krankheit leidet, welche die Gesundheit anderer Studenten
ernstlich gefährdet,
5. eine ausreichende Krankenversicherung nicht nachweist,
5. die für das Immatrikulationsverfahren vorgeschriebenen Formen und
N Fristen nicht beachtet,
/.die näch $& 6 Abs. 3 zu entrichtenden Gebühren und Beiträge nicht
bezahlt hät.
            
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