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(3) Studenten des Fachbereichs GIS sind als Zuhörer zur mündlichen
Prüfung zugelassen. Der zu prüfende Student kann zu Beginn der mündlichen
Prüfung die Zuhörer ausschließen lassen.
8& 12 Anrechnung von anderweitig erbrachten Studien- und
Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen werden in der Regel angerechnet,
wenn sie an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland in
einem Studiengang erbracht wurden, der derselben Rahmenordnung
unterliegt.
(2) Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der
Hochschule für Technik und Wirtschaft Gegenstand der Vorprüfung sind,
ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.
(3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
Studiengängen, die nicht unter Abs. 1 und 2 fallen, werden angerechnet,
soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienleistungen und Prüfungsleistungen
sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den
Anforderungen denjenigen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft
entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen, wobei besonders
zu beachten ist, ob ein erfolgreicher Studienabschluß zu erwarten ist.
Dies gilt insbesondere für in staatlich anerkannten Fernstudien erbrachte
Leistungen.
(4) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die im Ausland an Partnerhochschulen abgelegt wurden,
können besondere Regelungen gelten.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die
Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, übernommen. In
Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß.
S$ 13 Prüfungswiederhoiungen
Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Diplomarbeit kann einmal wiederholt
werden. Nicht bestandene Prüfungen in einem Prüfungsfach können
jeweils zweimal wiederholt werden.
S$ 14 Termine und Hilfsmittel
Q Termine und Hilfsmitte! werden vom Prüfer im Einvemehmen mit dem
Prüfungsausschuß festgesetzt.