Full text : 1995 (0039)

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(3) Die Immatrikulation für mehr als einen Studiengang ist zulässig, wenn
die entsprechende Prüfungsordnung das Studium mehrerer Studiengänge
vorschreibt (Studiengang-Kombination). Im übrigen ist die Einschreibung
für mehr als einen Studiengang nur unter den für ein Zweitstudium geltenden
 Voraussetzungen zulässig, soweit Zulassungsbeschränkungen in dem
betreffenden Studiengang bestehen.

(4) Studenten können Lehrveranstaltungen in Studiengängen besuchen,
für die sie nicht immatrikuliert sind, soweit das Studium der für dieser
Studiengang immatrikulierten Studenten hierdurch nicht beeinträchtig!
wird.

(5) Ist der von dem Studienbewerber gewählte Studiengang oder sind die
gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat de!
Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem
er angehören will.

83
Schulische Vorbildung

(1) Die nach 8 2 Abs. 1 geforderte schulische Vorbildung wird durch Zeugnisse
 oder sonstige Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluß
einer auf das‘ Studium vorbereitenden Schulbildung im Geltungsbereich
des Grundgesetzes (Fachhochschulreife oder Hochschulreife), einer als
gleichwertig anerkannten Schulbildung oder eines sonstigen als gleichwertig
 anerkannten Bildungsganges nachgewiesen.

(2) Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt durch Rechtsverordnung,
 weiche anderen Schulbildungen oder sonstigen Bildungsgänge
 als gleichwertig anzuerkennen sind.

84
Schulische Vorbildung im Ausland

(1) Bewerber, die Zeugnisse oder Bescheinigungen über eine schulische
Vorbildung im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht besitzen, weisen
die schulische Vorbildung nach durch
1. ausländische Zeugnisse oder Bescheinigungen, die sie in ihrem Heimatland
 zu einem Hochschulstudium berechtigen und die den Zeugnissen
oder Bescheinigungen der in $ 3 genannten Art im wesentlichen gleichwertig.sind
 oder
2. ausländische Zeugnisse oder Bescheinigungen, die sie in ihrem Heimatland
 zum Hochschulstudium berechtigen, aber Zeugnissen oder Bescheinigungen
 der in 8 3 genannten Art nicht oder nicht im wesentlichen
            
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