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Ausnahmeregelung
zur Ordnung zur Vergütung wissenschaftlicher und
studentischer Hilfskräfte nach 8 77 UG
vom 9. September 1992
Vom 13. September 1995
Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von 8 78 Abs. 1 des Gesetzes
Nr. 1242 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz -
UG) vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609), zuletzt geändert durch das Gesetz
Nr. 1338 über die Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater
vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 906) folgende Ausnahmeregelung zur
Ordnung zur Vergütung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte
nach 8 77 UG vom 9. September 1992 (Dienstbl. S. 102) erlassen, die
nach Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft
hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Zur Ordnung zur Vergütung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte
nach 8 77 UG vom 9. September 1992 wird die folgende Ausnahmeregelung
getroffen:
1. Der Vollzug von 8 1 Abs. 2 wird für das am 1. Oktober 1995 beginnende
Studienjahr ausgesetzt.
2. Die vom Universitätspräsidenten mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 festgestellten
Grundbeträge (Dienstbl. S. 188) gelten bis zum Wirksamwerden
einer Entscheidung des Senats im Wintersemester 1995/96 weiter.
3. Trifft der Senat bis zum Ende des Wintersemester 1995/96 keine Entscheidung,
vollzieht der Universitätspräsident die Regelung rückwirkend
zum 1. Oktober 1995.
Artikel 2
Diese Ausnahmeregelung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, 18. September 1995
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof, Dr. jur. G. Hönn