Full text : 1995 (0039)

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und die gemäß 8 10 Abs. 1 auszuweisende Note der Diplomarbeit und der
Seminararbeit(en) sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung
 erbracht worden ist. Es wird mit dem Siegel des Prüfungsausschusses
 versehen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet.

8 28
Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Diplomurkunde
mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung
des Diplomagrades gemäß 8 1 Abs. 2 beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird vom Fachbereichsvorsitzenden und dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

V. Schlußbestimmungen

8 29
Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache
erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der
Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsjeistungen,
 bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, ent
sprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise als nicht
bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird diese!
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die
Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der
Prüfungsauschuß unter Beachtung des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.


(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zu!
Stellungnahme zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenfalls eir
neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfunagszeugnis ist auch die
            
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