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(5) Bei Abgabe der Diplomarbeit hat der Student schriftlich zu versichern,
daß die Arbeit selbständig verfaßt wurde und keine anderen als die angegebenen
Hilfsmittel benutzt wurden. Der Student hat außerdem anzugeben,
ob er das Thema bzw. die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form
bereits an anderer Stelle vorgelegt hat.
(6) Der Kandidat hat der Diplomarbeit ein Verzeichnis der von ihm benutzten
Hilfsmittel beizufügen. Alle Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß
Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind eindeutig
als solche zu kennzeichnen.
(7) In begründeten Fällen kann eine Bearbeitung des gestellten Themas
durch mehrere Studenten erfolgen. Die Beurteilung der individuellen
Leistung muß dabei sichergestellt sein.
S 10 Durchführung von Prüfungen
(1) Die Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungen beträgt in der Rege:
drei Stunden.
(2) Prüfungsleistungen, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums
Voraussetzung sind, werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet.
(3) Weist ein Student eine körperliche Behinderung durch amtliches Attes!
nach, kann der Prüfungsausschuß besondere Modalitäten für die
Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen festlegen.
8 11 Beurteilung von Prüfungsleistungen
(1) Dem Studenten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in seine bewerteter
Prüfungs- und Studienleistungen sowie zur Rücksprache mit dem Prüfe!
zu geben.
(2) Mündliche Prüfungen sind von einem Prüfer in Gegenwart eines sach
kundigen Beisitzers abzunehmen. Die Prüfungszeit beträgt mindestens 30
Minuten und höchstens 60 Minuten. Über jede mündliche Prüfung eines
Studenten ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Prüfungsakten z!
nehmen ist. Die Niederschrift muß Angaben über den Ort, Beginn und
Ende der mündlichen Prüfung, die Namen der Prüfer und Beisitzer, der
Gegenstand und die Bewertung sowie Vermerke über die Anwesenhei
von Mitgliedern des Fachbereichrates und besondere Vorkommnisse ent
halten.