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(4) Für die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise und
Prüfungsleistungen geiten die Vorschriften des 8 9.
(5) Sobald unter Berücksichtigung der in Absatz 1 vorgesehenen Mindestbonuspunkte
insgesamt 72 Bonuspunkte aus studienbegleitenden
Prüfungsleistungen erreicht sind, können Bonuspunkte nur noch erworben
werden, soweit sie aus Prüfungsleistungen, zu denen sich der Kandidat
bereits gemeldet hatte, oder entsprechenden Wiederholungsprüfungen
stammen. Bonuspunkte für studienbegleitende Prüfungsleistungen können
letztmalig in dem Termin der Prüfungen oder Wiederholungsprüfungen
erworben werden, in dem unter Berücksichtigung der Beschränkungen des
Absatz 1 insgesamt 72 Bonuspunkte erreicht werden.
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Abschluß des Studiums
(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, sobald der Kandidat 72 Bonuspunkte
aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen unter Erfüllung der
Beschränkungen von 8 24 Abs. 1 erreicht sowie die Seminararbeit(en) und
die Diplomarbeit erfolgreich abgelegt hat.
(2) Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat 12
Maluspunkte erreicht, bevor unter Berücksichtigung der Höchstpunkt-Schranken
von $& 24 Abs. 1 insgesamt 72 Bonuspunkte aus Prüfungsleistungen
gemäß 8 24 Abs. 1 erreicht sind. Die Anzahl der zulässigen
Maluspunkte wird in dem Maße angemessen vermindert, in dem der
Kandidat von der Anrechnung von Prüfungsleistungen gemäß 8 %
Gebrauch macht.
(3) Hat der Kandidat die Diplomprüfung erstmals nicht bestanden, werder
die angesammelten Maluspunkte gelöscht, und der Kandidat kann den studienbegleitenden
Teil der Diplomprüfung unter Anrechnung der bereits
erworbenen Bonuspunkte fortsetzen. Tritt erneut der Sachverhalt des
Absatzes 2 Satz 1 ein oder ist die wiederholte Diplomarbeit „nicht ausrei
chend“ benotet oder gilt sie als „nicht ausreichend“, ist die Diplomprüfung
endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung der Diplomprüfung
st ausgeschlossen.
(4) Hat der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden, teilt de!
Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies unter Hinweis auf die entsprechenden
Bestimmungen der Prüfungsordnung schriftlich mit. & 11 Abs. 2
gilt entsprechend.