Am
„Br
chende Fristverlängerung. Im übrigen ist eine Verlängerung der Frist
unstatthaft.
(4) Die Diplomarbeit ist in zwei gebundenen Exemplaren, die maschinenschriftlich
hergestellt wurden, einzureichen. Der Arbeit ist ein Verzeichnis
der vom Bewerber benutzten Hilfsmittel beizufügen. Bei Einreichung hat
der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit selbständig angefertigt,
keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle
wörtlichen oder sinngemäßen Entlehnungen deutlich als solche gekennzeichnet
hat.
(5) Das Thema der Diplomarbeit kann innerhalb von drei Wochen nach der
Vergabe zurückgegeben werden. Wird das Thema später zurückgegeben,
so gilt die Diplomarbeit als nicht eingereicht. Hat der Kandidat das Thema
bereits einmal zurückgegeben, so gilt die Diplomarbeit als mit „nicht ausreichend“
bewertet.
(6) Wird die Diplomarbeit nicht oder nicht fristgemäß eingereicht oder mit
der Note „nicht ausreichend“ bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden.
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Beschränkungen für den Erwerb
und die Anerkennung von Bonuspunkten
(1) In den in 8 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 1 genannten
Prüfungsfächern sind 20 Bonuspunkte zu erwerben. In den in 8 17 Abs. 1
Nr. 2 bis 5, Abs. 2 Nr. 2 bis 5 bzw. Abs. 3 Nr. 2 bis 5 genannten bzw.
gewählten Prüfungsfächern müssen jeweils mindestens 8 Bonuspunkte
erworben werden. Darüber hinaus sind weitere 20 Bonuspunkte zu erbringen.
Sechzehn dieser Bonuspunkte sind in einem der in $& 17 genannten
Fächer zu erbringen. Die restlichen 4 Bonuspunkte können auch in anderen
Fachbereichen der Universität des Saarlandes erbracht werden, sofern
die in dieser Prüfungsordnung genannten Bestimmungen erfüllt sind. In
den in 8 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bzw. Abs, 3 Nr. 1 bis 5
genannten Prüfungsfächern sind jeweils mindestens 2 Bonuspunkte In
Übungen zu erbringen.
(2) (Je) sieben Bonuspunkte werden mit dem (den) Seminar(en) gemäß $
22 erworben.
(3) Vierzehn Bonuspunkte werden mit der Diplomarbeit gemäss & 23 erworben.