MW.
a
die Wiederholungsprüfung als dam Semester der Lehrveranstaltung
zugehörig.
(5) Bei längerwährender Krankheit oder in anderen begründeten Fällen
kann der Prüfungsausschuß ausnahmsweise im Einzelfall auf Antrag eine
Übertragung von Freiversuchen auf spätere Semester bewilligen.
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Art der Prüfungen
Die studienbegleitenden Fachprüfungen bestehen aus schriftlichen oder
mündlichen Prüfungen gemäß 8 5 Abs. 3. Der schriftlichen oder mündlichen
Prüfung kann eine Hausarbeit oder Aufsichtsarbeit vorangestellt werden.
Die Dauer einer Aufsichtsarbeit beträgt etwa 30 Minten pro Bonuspunkt
der zugehörigen Lehrveranstaltung. Ihre Höchstdauer beträgt 120
Minuten. Eine Hausarbeit soll den Umfang von sechs Seiten nicht überschreiten.
Mündliche Prüfungen dauern für jeden Kandidaten etwa 30
Minuten. Mündliche Prüfungen werden in Gegenwart eines sachkundigen
Beisitzers abgelegt, der die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse
der Prüfung protokolliert. Bei mündlichen Prüfungen können nach
Maßgabe der räumlichen Verhältnisse Studenten des eigenen Faches
anwesend sein, sofern der Kandidat einverstanden ist. Die Zulassung
arstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
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Seminar
(1) Kandidaten für den Grad eines Diplom-Volkswirtes müssen an der
Universität des Saarlandes
1. an einem Seminar im Fach „Allgemeine Volkswirtschaftsiehre“ oder in
einem der volkswirtschaftlichen Vertiefungsfächer nach 8 17 Abs. 4 mit
Ausnahme der Nummern 4 und 13 sowie
2. an einem Seminar in einem anderen der genannten Fächer oder dem
Fach „Allgemeine Betriebswirtschaftsiehre“ oder in einem der betriebswirtschaftlichen
Vertiefungsfächer nach 8 17 Abs. 5 mit Ausnahme der
Nummern 8, 10, 11 und 16
teilnehmen, in jedem dieser Seminare eine schriftliche Arbeit zur
Diskussion stellen und für diese Seminarleistung mindestens die
Gesamtnote „ausreichend“ erlangen.
(2) Kandidaten für den Grad eines Diplom-Kaufmanns müssen an der
Universität des Saarlandes an einem Seminar im Fach „Allgemeine