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(2) Die Diplomprüfung in Betriebswirtschaftslehre besteht aus der Diplomarbeit,
dem Seminar und studienbegleitenden Fachprüfungen in folgenden
Fächern:
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre.
2. Volkswirtschaftsiehre,
3. betriebswirtschaftliches Vertiefungsfach,
4, weiteres betriebswirtschaftliches Vertiefungsfach,
5. weiteres betriebs- oder volkswirtschaftliches Vertiefungsfach.
(3) Die Diplomprüfung in Wirtschaftspädagogik besteht aus der Diplomarbeit,
dem Seminar und studienbegleitenden Fachprüfungen in folgenden
Fächern:
1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
2. Volkswirtschaftsiehre,
3. Erziehungswissenschaft,
4. volks- oder betriebswirtschaftliches Vertiefungsfach,
5. weiteres volks- oder betriebswirtschaftliches Vertiefungsfach.
4) Als volkswirtschaftliche Vertiefungsfächer gelten:
1. Theorie des Geldes und der Finanzmärkte,
2.Geld, Währung und Kredit,
3. Internationale Wirtschaftsbeziehungen und Europäische Wirtschaft,
4. Öffentliches Recht oder Privatrecht (die für die Wirtschaftswissenschaft
wesentlichen Teile),
5. Ökonometrie,
5. Politikwissenschaft,
7. Public Choice,
8. Regionalwirtschaft,
9. Sozialpolitik,
10. Statistik,
11. Wettbewerb, Regulierung und Institutionenökonomik,
12. Mathematische Wirtschaftstheorie,
13.weitere Fächer, die allgemein oder für den Einzelfall durch den
Prüfungsausschuß (8 3) als volkswirtschaftliches Vertiefungsfach zugelassen
werden.
5) Als betriebswirtschaftliche Vertiefungsfächer gelten:
1.Außenhandel und Internationales Management,
2. Bankbetriebslehre,
3. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
4. Handelisbetriebslehre,
5. Industriebetriebslehre,
5. Informationsmanagement.