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Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die
erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Die Meldung zur ersten Fachprüfung soll im ersten Fachsemester erfolgen.
Die Diplomvorprüfung soll nach Abschluß des vierten Fachsemesters
vollständig abgeschlossen sein.
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Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung
daß der Kandidat
1. an der Universität des Saarlandes für einen wirtschaftswissenschaftli
chen Studiengang eingeschrieben ist und
2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomvorprüfung
oder eine Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen
Studiengang an einer wissenschaitlichen Hochschule im Geltungsbereich
des Grundgesetzes nicht bestanden hat oder ob er sich in
einem schwebenden Zulassungsverfahren befindet.
zur Prüfung in einem Diplomprüfungsfach setzt voraus
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat die Diplomvorprüfung
oder die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen
Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule endgültig
nicht bestanden hat oder wenn er sich in einem solchen Studiengang
in einem Prüfungsverfahren befindet.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.
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inhalt und Gegenstände
(1) Die Diplomvorprüfung besteht aus schriftlichen Prüfungen (Aufsichtsarbeiten)
in allen Diplomprüfungsfächern.
(2) Diplomvorprüfungsfächer sind:
1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
2. Grundzüge der Betriebswirtschaftsiehre,
3. Grundzüge der Statistik,
4. Grundzüge der Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler,
5. Grundzüge des Rechts für Wirtschaftswissenschaftler,
6. Buchführung,
7. Praktische Datenverarbeitung.
(3) Die Diplomvorprüfung umfaßt