sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staat
lich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen anerkannt, werden
die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, übernommen und
in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Sind die Notensysteme
Nicht vergleichbar, dann wird der Vermerk „bestanden“ in das Zeugnis aufgenommen;
die Anerkennung wird im Zeugnis vermerkt, die Note wird bei
der Berechnung einer Fachnote oder der Gesamtnote unberücksichtigt
gelassen.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 3 besteht ein
Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des
Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, erfolgt von Amts wegen.
Der Kandidat hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(6) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen nach Absatz 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuß. Vor
Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von Diplomprüfungsleistungen
ist ein zuständiger Fachvertreter zu hören.
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Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind
folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
2 = aut
= eine hervorragende Leistung;
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt;
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht:
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel
den Anforderungen nicht mehr genügt.
3 = befriedigend
4 = ausreichend