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(4) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0)
bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung
stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder dem Aufsichtsführenden von
der Erbringung der Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden; in diesem
Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0)
bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den
Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(5) Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen.
daß die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß
überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem
Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mil
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
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Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen der
Diplomstudiengänge Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftsiehre und
\Wirtschaftspädagogik an einer Universität oder einer gleichgestellten
Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden
ohne Gleichwertigkeitsprüfung für den betreffenden Diplomstudiengang
anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung
Fächer nicht enthält, die nach dieser Ordnung Gegenstand de!
Diplomvorprüfung, aber nicht der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung
mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung
kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen,
die Seminararbeit oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen
Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestelli
ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den
Anforderungen denjenigen der vorliegenden Ordnung im wesentlichen ent
sprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine
Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei deı
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschul
rahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz
und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarunger