Full text : 1995 (0039)

329 —

zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb der vom Prüfungsausschuß ausgehängten
 Meldefristen zu stellen. Ist es dem Kandidaten nicht möglich,
die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der
Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.
Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.


(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. das vom Kandidaten ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular,
2. der Nachweis der Erfüllung der in 8 13 oder 8 18 genannten Voraussetzungen,
 Soweit nicht ein Antrag nach Absatz 4 gestellt wird,
3. das Studienbuch.

(4) Soweit die Zulassung von einer Vorentscheidung des Prüfungsausschusses
 (8 7, 8 9 Abs. 1 bis 6, 8 11 Abs. 1, 8 17 Abs. 4 Nr. 12, Abs. 5 Nr.
16 und $ 18 Abs. 1) abhängt, ist diese Entscheidung spätestens zusammen
 mit der Zulassung zu beantragen.

37
Prüfunassprache

Der Prüfungsausschuß kann gestatten, daß sich der Kandidat bei der
Erbringung von Prüfungsleistungen einer anderen als der deutschen
Sprache bedient, falls die betroffenen Prüfer dem zustimmen.

83
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Der Kandidat kann den Antrag auf Zulassung zu Prüfungen ($ 6) bis
spätestens zehn Werktage vor dem Beginn der ersten Prüfung des jeweiligen
 Prüfungstermins zurückziehen.

(2) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet,
wenn der Kandidat, ohne den Zulassungsantrag fristgemäß zurückgeZzogen
 zu haben (Absatz 1), zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe
nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe
von der Prüfung zurücktritt.

(3) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches
Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird so verfahren, als
sei der Kandidat rechtzeitig von der Prüfung zurückgetreten.
            
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