Full text : 1995 (0039)

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(4) Zum Beisitzer darf nur ein Mitglied der Universität bestellt werden, das
die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an
einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung
abgelegt hat.

(5) Für die Prüfer und Beisitzer gilt $ 3 Abs. 10 entsprechend.

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Prüfungen und Prüfungsarten

(1) Die Diplomvorprüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen. Die
Diplomprüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen, der Diplomarbei
und Seminararbeit(en).

(2) Fachprüfungen können in Teilfachprüfungen gegliedert sein.

(3) Eine Fach- oder Teilfachprüfung wird als mündliche und/oder schriftliche
 Prüfung (Aufsichtsarbeit) durchgeführt.

(4) Es werden jährlich zwei Prüfungstermine angeboten. Die Fachprüfungen
 der Diplomvorprüfung ($& 14) werden hierbei in jedem Prüfungstermin
angeboten.

(5) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß eı
wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die
Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, daß gleichwertige
Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbracht werden. Im Einzelfal
kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes gefordert werden.

(6) Die Prüfungstermine sind mindestens vier Wochen vorher bekanntzugeben.
 Gleichzeitig werden die zugelassenen Hilfsmittel vom Prüfel
bekanntgegeben.

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Zulassung zu Prüfungen

(1) Zur Diplomvorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelassen
werden, wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen
 fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrifl
oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes
Zeugnis besitzt.

(2) Die Zulassung zu den Fach- bzw. Teilfachprüfungen der Diplomvorprüfung
 und der Diplomprüfung ist schriftlich bei dem Prüfunasausschuß
            
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