Full text : 1995 (0039)

1. Allgemeine Betriebswirtschaftsiehre,
2. Volkswirtschaftsiehre,
3. Erziehungswissenschaft,
4. volks- oder betriebswirtschaftliches Vertiefungsfach,
5. weiteres volks- oder betriebswirtschaftliches Vertiefungsfach.

(4) Als volkswirtschaftliches , Vertiefungsfach kann eines der folgenden
Fächer gewählt werden:
1. Theorie des Geldes und der Finanzmärkte,
2.Geld, Währung und Kredit,
3. Intemationale Wirtschaftsbeziehungen und Europäische Wirtschaft,
4. Öffentliches Recht oder Privatrecht (die für die Wirtschaftswissenschaft
wesentlichen Teile),
5. Ökonometrie,
6. Politikwissenschaft,
7. Public Choice,
8. Regionalwirtschaft,
9. Sozialpolitik,
10. Statistik,
11. Wettbewerb, Regulierung und Institutionenökonomik,
12. Mathematische \Mrtschaftstheorie.

(5) Als betriebswirtschaftliches Vertiefungsfach kann eines der folgenden
Fächer gewählt werden:
1. Außenhandel und Internationales Management,
2. Bankbetriebslehre,
3. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
4. Handelsbetriebsiehre,
5. Industriebetriebsiehre,
5. Informationsmanagement,
7. Marketing,
3. Öffentliches Recht oder Privatrecht (die für die Wirtschaftswissenschaft
wesentlichen Teile),
9. Organisation und Personalmanagement
10. Politikwissenschaft,
11. Statistik,
12. Steuerrecht,
13. Unternehmensforschung,
14. Wirtschaftsinformatik,
15. WMirtschaftsprüfung.

(6) Ein Vertiefungsfach nach Absatz 4 oder 5 kann nur als ein
Prüfungsfach gewählt werden.
            
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