Full text : 1995 (0039)

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gleichwertig sind. Der Umfang der Anerkennung von Studienleistungen als
Prüfungsleistung wird bei Vorlesungsbeginn durch den Prüfungssauschuß
festgelegt.

3 « Prüfungsausschuß

(1) Der Fachbereich bildet einen Prüfungsausschuß.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus zwei vom Fachbereichsrat gewählten
 Professoren des Fachbereichs und einem Studenten, der im Fachbereich
 die Vorprüfung abgelegt hat und vom Fachbereichsrat aufgrund eines
Vorschlages der Studentenschaft gewählt wird. Einer der beiden Professoren
 wird zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewählt, der
andere ist sein Stellvertreter.

(3) Die Amtszeit der Professoren beträgt zwei Jahre, die des Studentenvertreters
 ein Jahr. WMederwahl ist möglich.

(4) Der Prüfungsausschuß ist zuständig für die Durchführung der Prüfung
und überwacht die Einhaltung der Prüfungsordnung.

(5) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere:
a) Bestellung der Prüfer und Beisitzer,
b) Festsetzung der Prüfungstermine,
c) Feststellung der Prüfungszulassung,
d) Feststellung der Prüfungsergebnisse,
e) Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen,
f) Anrechnung von anderweitig erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen,

g) Anerkennung von Belegen nach 818 Absatz 1 bei Rücktritt von
Klausuren.

(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die einen einzelnen Studenten
 betreffen, ergehen schriftlich. Ist die Entscheidung für den
Studenten negativ, so ist sie zu begründen.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet.

$ 4 Prüfer

(1) Prüfungsleistungen dürfen nur von Prüfern bewertet werden, die selbst
Mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige
Qualifikation besitzen
            
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