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dem Rektor bis spätestens einen Tag vor Beginn dieses Semesters
erklären, daß sie für dessen Dauer ihre Mitgliedschaftsrechte nicht wahrnehmen
werden. Diese Erklärung ist nicht widerruflich.
(4) Bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bzw. für die
Dauer der Beurlaubung oder des Atelier- bzw. Forschungssemesters rückt
das ranahöchste Mitalied nach.
(5) Für die Ersatzmitgliedschaften geiten die Absätze 1 bis 4 entspreshend.
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Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, den 24.8.1995
Der Prorektor
Prof. Heinrich Popp