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Wahlprüfungsverfahren
(1) Über Einsprüche gemäß 8 17 Abs. 2 entscheidet der Wahlleiter nach
Anhörung des zuständigen Wahlbeauftragten und des Wahlausschusses.
(2) Ist der Einspruch frist- und formgerecht eingelegt worden und erweist
er sich als begründet, So erklärt der Wahlleiter die betreffende Teilwahl für
ungültig. Er stellt fest, daß die Teilwahl wiederholt werden muß.
(3) Der Wahlleiter teilt seine Entscheidung dem Wahlberechtigten, der den
Einspruch eingelegt hat, schriftlich durch einen begründeten und im Fall
der Zurückweisung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid
mit.
(4) Gegen die ZurüCkWE äh.uy us EinSpruc wteht Ger Verwaltungsrechtswegq
offen.
(5) Bis zur Rechtskraft einer Entscheidung üben die gewählten Mitglieder
ihre Ämter aus.
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Amtszeiten
Die Mitglieder der in 8 1 genannten Kollegialorgane werden für eine bestimmte
Zeit gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
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Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft, Ersatzmitglied
(1) Die Mitgliedschaft in einem der in 8 1 genannten Kollegialorgane endet:
1.durch Ablauf der Amtszeit,
2.wenn die Wahl für ungültig erklärt wird,
3.wenn die Wählbarkeit des Mitglieds für sein bisheriges Mandat entfällt,
4.wenn ein Mitglied durch schriftliche, mit triftigen Gründen versehene
Erklärung gegenüber dem Rektor auf seinen Sitz verzichtet.
(2) Ist ein Mitglied eines der in 8 1 genannten Kollegialorgane beurlaubt,
50 ruhen seine mitgliedschaftlichen Rechte in dem Kollegialorgan für die
Dauer seiner Beurlaubung. Dieses gilt auch für Ersatzmitglieder. Satz 1
und 2 gelten nicht für den Erholungsurlaub.
(3) Professoren, die während eines Semesters von ihren Verpflichtungen
in Lehre und Selbstverwaltung zum Zwecke der Forschung freigestellt sind
(Atelier- bzw. Forschungssemester nach $& 29 KhG), können gegenüber