Full text : 1995 (0039)

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S 15

Bekanntgabe der Gewählten

Unverzüglich nach Ablauf der First nach 8 14 Abs. 3 gibt der Wahlleiter die
Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder gegliedert nach Teilwahlen
bekannt.

S 16

Aufbewahren der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (insbesondere Protokolle, Bekanntmachungen,
Stimmzettel) sind vom Wahlleiter bis zum Ablauf der Wahlperiode aufzubewahren.
 Darüber hinaus sind die Wahlunterlagen im Falle der Wahlanfechtung
 bis zum Abschluß des Wahlprüfungsverfahrens aufzubewahren.

517

Anfechtung der Wahlen

(1) Jeder Wahlberechtigte einer Teilwahl kann innerhalb einer Frist von
einer Woche ab dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses seine
Teilwahl durch Einspruch anfechten. Der Einspruch ist schriftlich beim
Nahlleiter einzulegen. Er ist zu begründen.

(2) Der Einspruch kann nicht mit der Begründung eingelegt werden, daß
ein Wahlberechtigter an der Ausübung seines Wahlrechts gehindert gewesen
 sei, weil er keine Wahlbenachrichtigung erhalten habe oder nicht der
richtigen Wählergruppe zugeordnet oder nicht in ein Wählerverzeichnis
eingetragen wurde. Dasselbe gilt, wenn ein Nichtwahlberechtigter in ein
Wählerverzeichnis eingetragen wurde und an der Wahl teilgenommen hat
oder ein Wählerverzeichnis aus sonstigen, von der Hochschule nicht zu
vertretenden Gründen in Einzelheiten unrichtig war. Die Sätze 1 bis 3 gelten
 nicht, wenn jemand auf Grund einer unrichtigen Entscheidung des
Wahlleiters über einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis an der
Ausübung seines Wahlrechts gehindert war oder an der Wahl teilnehmen
konnte.

(3) Der Einspruch ist begründet, wenn Vorschriften über die Ermittlung der
Sitze oder wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt
worden sind, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflußt werden konnte.
            
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