Full text : 1995 (0039)

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(4) Der Wahlleiter trifft Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im
Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen
kann.

Für die Aufnahme der Wahlumschläge sind Wahlurmen zu verwenden. Vor
Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlleiter oder ein Mitglied des Wahl
ausschusses festzustellen, daß die Wahlurnen leer sind. Sie sind danach
zu verschließen. Es ist dafür Sorge zu tragen,daß Wahlumschläge nicht
vor Öffnung der Wahlume entnommen werden können.

(5) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens
 zwei mit der Durchführung der Wahl beauftragte Personen im Wahlraum
 anwesend sein.

(6) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Wahlurne ist festzustellen, ob
der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Der Wähler hat sich
erforderlichenfalls zu legitimieren. Die Ausübung des Wahlrechts wird im
\Wählerverzeichnis vermerkt.

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Stimmabaabe durch Brief

(1) Stellt ein Wahlberechtigter einen Antrag auf Übersendung oder Aushändigung
 von Unterlagen für die Stimmabgabe durch Brief, so erhält er
vom Wahlleiter
1.den Stimmzettel,
2.den Wahlumschlag mit Siegelmarke,
3.den Vordruck für eine eidesstattliche Erklärung gemäß Absatz 3,
4. einen Freiumschlag mit Vermerk „Wahlbrief“

Den Wahlunterlagen sollen Hinweise zum Verfahren der Briefwahl beigefügt
 werden. Briefwahluntertagen können nur bis zum dritten Tag vor dem
ersten Tag der Stimmabgabe beantragt und ausgegeben werden.

(2) Der Wahlleiter hat die Aushändigung oder Übersendung der Unter:
lagen für die Stimmabgabe durch Brief im Wählerverzeichnis zu vermerken.


(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er den versiegelten
 Wahlumschlag, in den er den Stimmzettel gelegt hat, zusammen mit
der eidesstattlichen Erklärung, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet
 hat, unter Verwendung des Freiumschlags an den Wahlleite!
absendet oder übergibt.
            
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