+ =
Wählerverzeichnisse innerhalb der Frist nach Satz 1 durch Aushang
bekannt.
(6) Die Wählerverzeichnisse können bis zum Tage der ersten Stimmabgabe
vom Wahlleiter berichtigt und ergänzt werden, wenn sie offensichtliche
Fehler, Unstimmigkeiten oder Schreibversehen enthalten. Änderungen
sind als solche kenntlich zu machen und mit Datum und Unterschrift
des Wahlleiters zu versehen.
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Wahiberechtigung
(1) Wählen und gewählt werden kann in einer Teilwahl nur, wer in das
\Wählerverzeichnis dieser Teilwahl eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kunsthochschule nach 8 5
Abs. 1 Nrn. 3 bis 7 und Abs. 2 KhG.
(3) Mitglieder der Kunsthochschule, die Aufgaben der Personalvertretung
wahrnehmen, können nicht einem Fachbereichsrat angehören (8 6 Abs. 1
Satz 3 KhG).
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Wählergruppen
(1) Wählergruppen sind die Mitgliedergruppen nach 8 7 Abs. 1 KhG.
(2) Mitglieder der Kunsthochschule können nur einer einzigen Wählergruppe
angehören.
(3) Für die Wahlen zum Fachbereichsrat können Mitglieder der Kunsthochschule
wahlrechtlich nur einem Fachbereich angehören. Die wahlrechtliche
Zuordnung der Studenten zu einem Fachbereich ergibt sich aus der
Studienrichtung, die auf dem Anmelde- bzw. Rückmeldebogen genannt
wird.
(4) Die Ordnung über die Bildung einer Besonderen Gliederung (8 20 Abs
4 KhG) kann vorsehen, daß die der Gliederung zugeordneten Mitarbeite
wahlrechtlich einem Fachbereich zugeordnet werden.
(5) Die wahlrechtliche Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer Wählergruppe
und zu einem Fachbereich soll zu Beginn der Mitgliedschaft vom
Wahlleiter festgestellt werden. Über Zweifelsfälle entscheidet der Rektor
nach Anhörung der Betroffenen.