Full text : 1995 (0039)

a0:

S.Angaben darüber, wo und wann diese Wahlordnung und die
Wählerverzeichnisse zur Einsicht ausliegen und an welchen Stellen
Bekanntmachungen über das Wahlverfahren erfolgen,
7.die Aufforderung, Bewerbungen und Wahlvorschläge form- und fristgerecht
 einzureichen, verbunden mit dem Hinweis auf Ort und Zeit ihrer
Bekanntmachung,
8.den Stichtag für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse,
9.den Hinweis auf die Bedeutung der Wahlbenachrichtigung und darauf.
daß nur wählen kann, wer in die Wählerverzeichnisse eingetragen ist,
10. Hinweise auf Einspruchsmöglichkeiten und -fristen gegen die Wählerverzeichnisse,

11. Ort und Zeit der Sitzung des Wahlausschusses, in welcher das
Endergebnis der Wahlen festgestellt wird,
12. die Namen und Dienstanschriften der Mitglieder des Wahlausschusses.
der Wahlbeauftragen und des Wahlleiters.

(3) Der Wahllleiter macht das Wahlausschreiben vom Tage des Erlasses an
durch Aushang bekannt.

sS6
Wählerverzeichnis

(1) Der Wahlleiter stellt für jede Teilwahl ein Verzeichnis der Wahlberechtigten
 (Wählerverzeichnis) auf. Der Stichtag für die Eintragung in die
Wählerverzeichnisse wird vom Wahlleiter festgesetzt. Er darf nicht vor dem
Tag des Erlasses des Wahlausschreibens liegen.

(2) Die Wählerverzeichnisse sind mindestens fünf Wochen vor dem ersten
Tag der Stimmabgabe an den im Wahlausschreiben zu bezeichnenden
Stellen auszulegen.

(3) Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse können innerhalb einer
Frist von einer Woche nach Beginn der Auslegung beim Wahlleiter eingeeat
 werden. Der Einspruch bedarf der Schriftform. Er ist zu begründen.

(4) Über den Einspruch entscheidet der Wahlleiter nach Anhörung des
Wahlausschusses. Er teilt seine Entscheidung dem Einsprucherhebenden
und ggf. dem Betroffenen mit. Die Entscheidung ist zu begründen. Wird
dem Einspruch stattgegeben, so ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

(5) Die Wählerverzeichnisse werden nach Entscheidung über alle
Sinsprüche spätestens eine Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist in
berichtigter Form abgeschlossen. Der Wahlleiter gibt den Abschluß der
            
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