Full text : 1995 (0039)

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8 26
Rechtsstellung von Ehrenmitgliedern und Ehrensenatoren

(1) Ehrenmitglieder und Ehrensenatoren haben das Recht, die Bezeichnung
 „Ehrenmitglied der Hochschule der Bildenden Künste Saar“ bzw.
‚Ehrensenator der Hochschule der Bildenden Künste Saar“ zu führen.

(2) Ehrenmitglieder und Ehrensenatoren werden zu den Festveranstaltungen
 der Kunsthochschule als Ehrengäste eingeladen.

(3) Ehrenmitgliedern und Ehrensenatoren steht das aktive und passive
Wahlrecht sowie Sitz und Stimme in Gremien nicht zu.

8 27
Entziehung der Ehruna

Der Senat kann die Würde eines Ehrenmitglieds oder Ehrensenators wieder
 entziehen, wenn sich nachträglich die Unwürdigkeit des Geehrten herausstellt
 oder wenn er sich durch sein späteres Verhalten als unwürdig erweist.


5. Teil
Schlußbestimmungen

8 27
Inkraftireten

Diese Grundordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen
 des Saarlandes in Kraft.

Saarbrücken, den 24.8.1995

— Der Prorektor —
            
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