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(3) Zur Vorbereitung eines Vorschlages nach Abs. 1 und 2 wird eine
Berufungskommission (& 15 Abs. 1) gegründet. Hierbei gilt $ 22 Abs. 6 und
7 entsprechend. Bei einer fachübergreifenden Zuordnung setzt sich die
Berufungskommission (8 27 Abs. 2 KhG) paritätisch aus Vertretern beide:
Fachbereiche zusammen.
Die Berufungskommission unterbreitet den Berufungsverzehiag. Über der
Vorschlag entscheidet der Senat.
(4) Nach Beschlußfassung durch den Senat (8 15 Abs. 1 Nr. 12 KhG) legt
dieser den Vorschlag dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
zur Zustimmung vor.
(5) Gemäß 8 34 Satz 2 KhG erfolgt die Bestellung durch den Rektor.
4. Teil
Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren
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Verleihung der Würde eines Ehrenmitglieds, Ehrensenators
(1) Der Senat der Kunsthochschule kann Personen, die ihr nicht als Mitglieder
nach 8 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 KhG angehören, in Anerkennung ihrer
Verdienste um die Kunsthochschule oder die Kunst die Würde eines
Ehrenmitglieds verleihen (8 15 Abs. 1 Nr. 18 KhG). Bei besonderen Ver:
diensten um die Kunsthochschule kann die Würde eines Ehrensenators
verliehen werden.
(2) Den Antrag auf Verleihung der Würde eines Ehrenmitglieds oder eines
Ehrensenators können der Rektor oder mindestens drei Mitglieder des
Senats stellen. Der Antrag muß eine ausführliche Würdigung der Ver
dienste des Vorgeschlagenen enthalten; der Vorschlag ist schriftlich einzu
reichen. Der Senat behandelt den Antrag in zwei Lesungen in verschiede:
nen Sitzungen. In der ersten Sitzung wird der Antrag bekanntgegeben und
beraten. Nach der Beratung in der zweiten Sitzung wird über den Antrag
beschlossen.
(3) Der Rektor stellt über die Verleihung der Würde eines Ehrenmitglieds
oder eines Ehrensenators eine Urkunde aus, die er dem zu Ehrenden in
feierlicher Form überreicht.