Full text : 1995 (0039)

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kommt, muß der Rektor einen neuen Wahlvorschlag unterbreiten; hinsichtlich
 der Mehrheitserfordernisse gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Kommt eine Wahl nach den Vorschriften der Absätze 3 und 4 nicht
zustande, so ist die Wahl nach Maßgabe dieser Vorschriften binnen zweier
 Wochen zu wiederholen.

(5) Scheidet der Rektor vor dem letzten Sommersemester seiner Amtszeit
aus oder ist er vor diesem Zeitpunkt dauernd verhindert, sein Amt auszuüben,
 findet innerhalb von drei Wochen für den Rest der Amtszeit eine
Neuwahl statt. Der Neugewählte übemimmt unverzüglich nach der Wahl
sein Amt. Für den Prorektor gilt diese Vorschrift entsprechend.

(6) Zum Rektor und Prorektor kann nicht gewählt werden, wer das 61.
Lebensjahr zu Beginn der Amtszeit vollendet hat. Dies gilt nicht bei unmittelbarer
 Wiederwahl; in diesem Fall endet die Amtszeit mit Ablauf des
Studienjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

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Vertretung von Rektor und Prorektor

Rektor und Prorektor bestellen für den Fall, daß beide gleichzeitig verhindert
 sind, zur Führung der Amtsgeschäfte einen Fachbereichsvorsitzenden
als Vertreter

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Berufung von Professoren

(1) Wird eine Stelle eines Professors frei, umschreibt der zuständige
Fachbereichsrat die Stelle und beantragt ihre Wiederbesetzung beim
Rektor. Der Senat prüft, ob die Stelle wieder besetzt wird und ob ihr die
gleichen oder andere Aufgaben zugeordnet werden sollen.

(2) Die Überprüfung durch den Senat soll sechs Monate vor dem Zeitpunkt
des Freiwerdens der Stelle erfolgen.

(3) Der Rektor beantragt die Freigabe der Stelle beim Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft.

(4) Nach der Freigabe der Stelle beauftragt der Rektor den zuständigen
Fachbereichsrat, einen Vorschlag für den Ausschreibungstext vorzulegen.
(5) Nach Zustimmung des Senats und des Ministeriums für Bildung, Kultur
und Wissenschaft zum Ausschreibungstext schreibt der Rektor die Stelle
aus.
            
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