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unterliegt. Im übrigen gilt für beigezogane Personen $ 10 Abs. 3 KhG ent
sprechend.
8 11
Beschlußfähigkeit
(1) Ein Kollegialorgan ist beschlußfähig, wenn
1.seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und
2.die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Vorschriften über die besonderen Mehrheiten bei der Beschluß
fassung und bei Wahlen durch den Großen Senat nach 88 1 Abs. 6, Satz
2.13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 KhG bleiben unberührt.
8 12
Beschlußfassung
(1) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder durch diese Grund
ordnung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen gefaßt
Stimmenthaltungen bzw. ungültige Stimmen gelten bei der Berechnung
des Ergebnisses als nicht abgegebene Stimmen. Ergibt sich bei offene
Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet, wenn die Beschlußfas
sung den Gang der Verhandlungen betrifft, die Stimme des Vorsitzenden
in sonstigen Fällen ist die Abstimmung geheim zu wiederholen. Ergibt Sic
bei geheimer Abstimmung Stimmengleichheit, So ist der Antrag abgelehn!
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Wahlen, die von der
Kollegialorganen durchgeführt werden.
(3) Wahlen von Amtsträgern sind geheim. Im übrigen ist auf Antrag eines
Mitgliedes geheim abzustimmen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die der
Gang der Verhandlungen betreffen. & 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Über Gegenstände, die nicht bei der Einberufung des Kollegialorgans
bezeichnet worden sind, kann nicht beschlossen werden, wenn ein Vierte
der anwesenden Mitglieder oder die. Mehrheit der stimmberechtigten Mi
glieder einer Mitgliedergruppe der Beschlußfassung widersprechen.
(5) Die Bestimmungen des 8 8 KhG bleiben unberührt.
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Schriftliches Beschlußverfahren
(1) Ein Kollegialorgan kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fasse!
Ein Beschluß kommt nur zustande, wenn zwei Drittel der Mitglieder zusti
men. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder sämtlicher eine