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(3) Die Ladung erfolgt schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung.
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Sitzungen während der vorlesungsfreien Zeit
(1) Während der vorlesungsfreien Zeit sollen Sitzungen von Kollegialorganen
nicht stattfinden.
(2) Eine Einberufung ist nur statthaft wenn,
1.die Entscheidung einer Angelegenheit unaufschiebbar ist oder
2.der Sitzungstermin bereits während der Vorlesungszeit von zwei Dritteln
der Mitglieder der Kollegialorgane beschlossen worden Ist.
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Berichts- und Auskunftspflicht
(1) Der Vorsitzende eines Kollegialorgans hat dem Ködllegialorgan über
wichtige Angelegenheiten seiner Amtsführung laufend zu berichten.
(2) Der Vorsitzende eines Kollegialorgans ist verpflichtet, den Mitgliedern
des Kollegialorgans die Berichte zu erstatten und die Auskünfte zu erteilen,
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben in dem Kollegialorgan erforderlich
sind.
(3) Die Auskünfte kann auch ein Beauftragter des Vorsitzenden erteilen.
(4) Berichte dürfen nicht erstattet und Auskünfte nicht erteilt werden wenn,
1.hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens
vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
2.Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3.ein überwiegendes Interesse des Landes, der Kunsthochschule oder ein
schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.
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Sitzunagsleitung und Beiziehung Dritter
(1) Dem Vorsitzenden eines Kollegialorgans obliegt die Sitzungsleitung
einschließlich der Aufrechterhaltung der Ordnung.
(2) Mit Zustimmung des Kollegialorgans kann der Vorsitzende einzelne
Personen zu den Beratungen hinzuziehen. Personen, die nicht Mitglieder
der Kunsthochschule oder diesen nach 8 5 Abs. 3 KhG gleichgestellt sind
und für die nicht kraft Gesetzes Schweigepflicht besteht, können nicht zur
Beratung hinzugezogen werden, deren Gegenstand der Schweigepflicht