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Sozialbeitrag
(1) Für den Sozialbeitrag ist die gem. 8 80 MHG mit Zustimmung des für
das Hochschulwesen zuständigen Ministers zu erlassende Ordnung über
die Beiträge der Studenten und Gasthörer in der jeweils geltenden
Fassung maßgeblich.
(2) Hat ein Student aufgrund seiner Mitgliedschaft an einer anderen saarändischen
Hochschule den Sozialbeitrag dort bereits entrichtet, ist die
Voraussetzung 8 1, Abs. 4 Nr. 5 insoweit erfüllt.
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Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschule des Saarlandes in Kraft.
{2) Die Immatrikulationsordnung der Hochschule des Saarlandes für Musik
und Theater vom 16.8.1972, zuletzt geändert am 6.7.1983 (Dienstbl. 1983,
Nr. 16), wird damit aufgehoben.
Saarbrücken, den 25. August 1995
Prof. Dr. K. Velten
Rektor